AGB


§ 1 Maklervertrag mit der PFV Hofmann GmbH (Makler)
1. Gegenstand des Maklerauftrages ist der Nachweis von Interessenten zum Abschluss eines Miet- bzw. Kaufvertrages bzw. die Vermittlung eines Vertragsabschlusses (Mietvertrag/Kaufvertrag) über ein Auftragsobjekt. Der Maklervertrag kommt spätestens zustande mit der Inanspruchnahme jeglicher Dienstleistung der PFV Hofmann GmbH bzw. mit Aufnahme von Verhandlungen mit dem vorgesehenen Vertragspartner aufgrund des Nachweises bzw.
aufgrund der Vermittlung der PFV Hofmann GmbH. Wir erbringen sämtliche Dienstleistungen, Lieferungen und sonstige Leistungen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
2. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Maklerverträge, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
3. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn sie uns schriftlich bestätigt werden.

§ 2 Objektangebot
1. Ist Ihnen eine durch die PFV Hofmann GmbH nachgewiesene oder vermittelte Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages bereits bekannt, verpflichten Sie sich, dies der PFV Hofmann GmbH unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 6 Werktagen nach Nachweis bzw. Angebot schriftlich mitzuteilen. Nehmen Sie trotz Vorkenntnisse weitere Leistungen der PFV Hofmann GmbH in Anspruch, so entsteht hieraus eine Pflicht zur Zahlung von Provision entsprechend dieser Bedingungen.
2. Angebote der PFV Hofmann GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Irrtümer, Auslassungen, Preisänderungen und Zwischenverkauf bleiben vorbehalten. Der notarielle Kaufpreis wird zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbart.
Die PFV Hofmann GmbH wird hier nur unterstützend tätig.
3. Wird Ihnen als vertraglich gebundener Kunde ein von uns angebotenes Objekt später direkt oder über Dritte noch einmal angeboten, sind Sie verpflichtet, dem später Anbietenden gegenüber die durch uns erlangte Vorkenntnis geltend zu machen und etwaige Maklerdienste Dritter bezüglich der durch uns nachgewiesenen Objekte abzulehnen bzw. neu zu verhandeln. Im Falle eines Direktverkaufs bzw. der Zuwiderhandlung des Verkäufers oder Käufers, bleibt der bereits entstandene Provisionsanspruch für 2 Jahre bestehen. Dies gilt auch nach Ablauf des Maklervertrages.
§ 3 Weitergabeverbot
1. Alle Informationen, die in Zusammenhang mit dem Maklervertrag der PFV Hofmann GmbH weitergegeben werden, einschließlich unserer Objektnachweise sind ausschließlich für unsere Kunden/Vertragspartner bestimmt. Diesen ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne unsere schriftliche Zustimmung an Dritte weiterzugeben.

2. Bei Verstoß gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so sind Sie verpflichtet, der PFV Hofmann GmbH die vereinbarte Provision zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu entrichten.
§ 4 Doppeltätigkeit
1. Die PFV Hofmann GmbH darf sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer provisionspflichtig tätig werden.

§ 5 Einsatz weiterer Makler
1.Die PFV Hofmann GmbH ist berechtigt, weitere Makler bei der Bearbeitung des Auftrages einzuschalten.

§ 6 Folgegeschäfte
1. Weitere vertragliche Vereinbarungen, die im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem ersten von uns vermittelten bzw. nachgewiesenen Vertrag stehen, sind vom erteilten Auftrag mit umfasst.
Für jede weitere wirksam zustande gekommene Vereinbarung im Sinne des Satzes 1, steht dem Makler ein Provisionsanspruch zu.
§ 7 Aufwendungsersatz
1. Die PFV Hofmann GmbH hat Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Aufwendungen, die sich unmittelbar aus der Auftragsbearbeitung ergeben, wie z. B. für Inserate, Exposés, Telefon, Porto, etwaige Eingabekosten ins Internet und in ähnliche Kommunikationsdienste sowie Kosten für Besichtigungsfahrten.
Diese Kosten sind pauschal in der Provision der PFV Hofmann GmbH enthalten, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
2. Zieht der Auftraggeber den Auftrag vorzeitig ohne Angabe von Gründen zurück, steht uns ein Pauschalbetrag in Höhe von 1% zzgl. MwSt. aus dem Angebotspreis ohne Nachweis zu.
§ 8 Schadensersatz
1. Falls der Auftraggeber für Dritte (auch Miteigentümer) ohne entsprechende Vollmacht handelt oder seine Vertragspflichten verletzt, ist er der PFV Hofmann GmbH zum Ersatz des sich daraus ergebenden Schadens verpflichtet.

§ 9 Objektinformation / Haftungsbegrenzung
1. Wir weisen darauf hin, dass die von der PFV Hofmann GmbH weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer bzw. von einem vom Verkäufer beauftragten Dritten stammen und von uns nicht auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft wurden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen wir keinerlei Haftung. Auch übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit von Aussagen des Verkäufers gegenüber dem Käufer.

2. Unsere Haftung ist begrenzt auf grob fahrlässiges Verhalten oder vorsätzliches Verhalten. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen.
§ 10 Pflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber muss während der ganzen Zeit der Vermarktung berechtigt zu sein, die Immobilien zu verkaufen oder zu vermieten, das heißt, er muss in der Lage sein, einen Miet- oder Kaufvertrag abzuschließen. Er verpflichtet sich der PFV Hofmann GmbH sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen zugänglich zu machen.

2. Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass uns sämtliche Informationen frei zur Verfügung stehen und keine Rechte Dritter die Verfügbarkeit der Daten einschränken. Die PFV Hofmann GmbH wird von sämtlichen Ansprüchen Dritter freigestellt, die aus einer Verletzung der beschriebenen Rechte von Dritten entstehen.
§ 11 Provision
1. Führt der Nachweis oder die Vermittlung zum Abschluss des Hauptvertrages, so haben der Verkäufer bzw. der Käufer die im Vertrag vereinbarte Provision, abhängig vom Gesamtkaufpreis, an die PFV Hofmann GmbH zu zahlen. Das gilt auch für mit verkaufte Wohnungseinrichtungen und bewegliche Sachen. Die Provision ist verdient, fällig und zahlbar mit Beurkundung des Hauptvertrages und unabhängig von der weiteren Abwicklung, sobald durch den Nachweis oder die Vermittlung ein Hauptvertrag zustande gekommen ist, dafür reicht eine Mitursächlichkeit.
Der Provisionsanspruch wird auch fällig, sollte der Verkauf mit einer anderen Partei zustande kommen, die mit dem Empfänger des Exposés in einem besonders engen persönlichen oder ausgeprägten wirtschaftlichen Verhältnis steht (z.B. Verwandte, Geschäftspartner, usw.). Der Verkäufer verpflichtet sich, eine Maklerklausel im notariellen Kaufvertrag festlegen zu lassen, dass die vereinbarte Provision vom Kaufpreis je nach Vertrag vom Käufer bzw. Verkäufer gezahlt werden muss.
§ 12 Zahlungsverzug
1. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, hat er Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens jedoch 5% zu zahlen, es sei denn, dass aus einem anderem Rechtsgrund höherer Zinsen verlangt werden können.
Der Auftraggeber ist berechtigt der PFV Hofmann GmbH einen geringeren Schaden nachzuweisen.
§ 13 Vertragsdauer
1. Ist zwischen uns und dem Auftraggeber keine Laufzeit vereinbart, so beträgt die Mindestlaufzeit 6 Monate. Die Wirksamkeit des Vertrages verlängert sich automatisch um weitere 6 Monate, wenn nicht 4 Wochen vor Vertragsende schriftlich gekündigt wird.
Der Maklervertrag ist auf maximal 12 Monate befristet. Eine weitergehende Verlängerung bedarf eines neuen schriftlichen Vertrages.
§ 14 Kündigung
1. Ein Widerruf des Auftraggebers ist ausgeschlossen, sobald die PFV Hofmann GmbH mit der Objektaufnahme begonnen hat. Wir sind berechtigt, unsere Dienstleistungen zu verweigern oder den Maklervertrag zu kündigen, wenn der Auftraggeber das Objekt für eigene Interessenten reserviert, keine Besichtigung zulässt, mit Interessenten der PFV Hofmann GmbH nicht verhandelt oder unsere Tätigkeit durch Änderungen der Angebotsbedingungen oder auf sonstige Weise erschwert.
In diesem Falle steht der PFV Hofmann GmbH ein Aufwandsersatz in Höhe ihrer vertraglich zugesicherten Provision zu.
§ 15 Veröffentlichung in den Medien
1. Die PFV Hofmann GmbH ist berechtigt, alle Informationen, die sie vom Auftraggeber des Objektes für ihre Arbeit benötigt, in allen Medien zu veröffentlichen und zu bewerben. Die Objektbeschreibung, Bilder, Texte und Dateien, die von uns erstellt wurden, sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht weiterverwendet werden.
Weiterhin sind wir berechtigt, das Objekt nach dem Verkauf/der Vermietung als Referenz auf unserer Homepage und in den sozialen Medien zu veröffentlichen.
§ 16 Nebenabreden
1. Änderungen, mündlich getroffene Nebenabreden, Ergänzungen oder sonstige Individualvereinbarungen sowie die Aufhebung dieses Vertrages oder der Schriftformklausel bedürfen der Schriftform.

2. Für die rechtliche Wirksamkeit bedarf es einer schriftlichen Bestätigung der PFV Hofmann GmbH.
§ 17 Gerichtsstand
1. Für alle aus diesem Vertragsverhältnis herrührenden Ansprüche und Verpflichtungen ist Erfüllungsort der Firmensitz der PFV Hofmann GmbH (Nürnberg).

2. Soweit gesetzlich eine Vereinbarung des Gerichtsstands zulässig ist, gilt Nürnberg als Gerichtsstand vereinbart.

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